Vereinssatzung gültig ab 18.07.2008
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen ,,Bürgerverein" Laaken — Eschensiepen 1952 e.V " und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
3. Gerichtsstand ist Wuppertal.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die Interessen des Ortes zu vertreten und die sozialen Belange zu fördern. Der Verein fördert den Heimatgedanken. Auf dem sozialen Sektor ist er fördrnd in der Alten- und Jugendbetreuung und Errichtung von Sozialeinrichtungen.
2. Der Verein ist befugt, zu diesem Zweck die Mitgliedschaft aller Körperschaften und Vereinigungen zu erwerben, die dem gleichen Zweck dienen, zweckdienliche Einrichtungen zu unterhalten und von anderen gegründete und unterhaltene Einrichtungen zu unterstützen.
3. Alle Einrichtungen des Vereins werden auf gemeinnütziger Grundlage geüihrt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die im Bereich Laaken-Eschensiepen wohnen oder sich mit Laaken-Eschensiepen heimatlich verbunden fühlen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Beitrittswillige Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Vorstand einzulegen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ende des Kalendermonats zu erklären.
3. Der Ausschluss kann nur wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins auf Anträge der Vorstände durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, entscheidet der Vorstand bis zum nächsten Zusammentritt der Mitgliederversammlung vorläufig.
4. Mitglieder, die länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt haben, werden durch Beschluss des Vorstandes als Mitglied gestrichen, nachdem sie vom Kassierer per Einschreiben gemahnt mahnt wurden. In der Mahnung ist auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschait erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, Pflichten erlöschen insoweit nicht, als sie bereits vor Ende der Mitgliedschalt entstanden sind. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie ist das oberste Organ des Vereins und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Geschäftsführung des Vereins erfolgt.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere den Rechenschafts- und Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die satzungsmäßigen Wahlen vorzunehmen und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr festzusetzen.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen, mindestens jedoch einmal jährlich. Sie wird vom Vorstand geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich einzuberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Diese Mitgliederversammlung findet spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens statt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem oder der Vorsitzenden
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer oder der Kassiererin
- dem Stellvertretenden oder stellvertretenden Kassiererin
- dem Schriftführer oder der Schriftführerin
- dem stellvertretenden Schriftführer oder der stellvertretenden Schriftführerin
- einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder
2. Vorstand ist im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird von der nächsten Mitgliederversammlung tür den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt.
4. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Ihnen werden tatsächlich gehabte Barauslagen ersetzt, soweit sie zweckdienlich und angemessen sind.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen sind für den Verein nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden und vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglieder unterzeichnet sind. Willenserklärungen durch die der Verein finanziell belastet wird, können erst abgegeben werden, nachdem der Kassierer oder der stellvertretende Kassierer gehört worden ist. Der Vorstand kann im Einzelfall Vorstandsmitglieder zur verbindlichen Vertretung des Vereins bestellen.
6. Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt, jedoch soll der Vorstand einmal im Vierteljahr zusammentreten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher einberufen. Diese Frist kann mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.
7. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es drei seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Diese Sitzung findet spätestens zwei Wochen nach Eingang des Begehrens statt.
§ 8 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 9 Beitrag
1. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils Hir das folgende Jahr festgesetzt.
2. Er wird als Jahresbeitrag ohne Rücksicht auf den Beginn der Mitgliedschaft erhoben.
3. Der Beitrag wird in der Regel von Hauskassierern des Vereins eingezogen. Die Mitgliederversammlung kan den Vorstand ermächtigen, den Beitrag auch bargeldlos durch Lastschriftverfahren einzuziehen.
§ 10 Revisoren
1. Zur Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres drei ehrenamtliche Revisoren/Revisorinnen.
2. Der/die Amtsälteste, bei gleicher Amtsdauer der/die im Lebensalter Älteste, kann für das nachfolgende Geschäftsjahr nicht wieder gewählt werden.
§ 11 Ehrungen
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes langjährige Mitglieder des Vorstandes oder des früheren Beirates, die sich besonders für den Verein eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes emennen. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand und sind beitragsfrei.
§ 12 Abstimmungen
1. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung außer im Falle des § I6, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages auf dem Laufenden sind.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 13 Wahlen
1. Die nach § 7 Abs.. 1 Ziffer 1 - 6 zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden hintereinander in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit abgegebenen auf sich vereinigt. Erreicht ein Bewerber diese Mehrheit nicht, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Die Wahl nach § 7 Abs. 1 Ziffer 7 zu wählenden Mitglieder des Vorstandes erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Es dürfen nur höchstens so viele Bewerber angekreuzt werden, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind, mindestens jedoch die Hälfte. Gewählt ist, wer in der Reihenfolge der erzielten Stimmen die meisten erhält, Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Bei der Wahl der Revisoren ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für die nach Absatz 1 und 2 durchzuführenden Wahlen hat der jeweils amtierende Vorschlagsrecht.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 15 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks
Die Mitgliederversammlung kann die Satzung und den Zweck des Vereins nur ändern, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks müssen in der Einladung besonders vermerkt sein.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins ist die darüber zu befindende Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird Beschlussfähigkeit nicht erreicht, gilt in einer weiteren Mitgliederversammlung § 12 Absatz 1 entsprechend. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt § 15 entsprechend.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die Kirchengemeiden:
Evangelische Kirchengemeinde, Laaken—Blombacher-Bach
Zu den Erbhöfen 53
42287 Wuppertal
und an die
Katholische Kirchengemeinde St. Petrus
Zu den Erbhöfen 37 a
42287 Wuppertal
Beide Kirchengemeinden verpflichten sich, die Gelder auschliesslich und unmittelbar für Belange im Ortsbereich Laaken-Eschensiepen zu verwenden.
§ 17 Übergangsvorschriften
Die von der Mitgliederversammlung am 24.03.199 und am 15.11.1980 gewählten Mitglieder des Vorstandes und des bisherigen Beirates und die Revisoren bis zum Zusammentritt der nächsten Mitgliederversammlung, längstens bis zum 30.04. 1981, im Amt.
§ 18 Inkrafttreten
1. Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 19.04.2008 beschlossen.
2. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
Wuppertal, den 22.05.2008